
winnrealisation statt. Daher ist in der Gewinn- und Verlustrechnung
kein Umsatz zu verbuchen, dafür aber eine Verbindlichkeit
zuzüglich der Umsatzsteuer. Wird der Gutschein
eingelöst, müssen Firmen die Gutscheinverbindlichkeit
gegen Umsatzerlöse netto auflösen.
Einzweck oder Mehrzweck
Von einem Mehrzweck-Gutschein geht der Fiskus aus, wenn
der Ort der Leistung und/oder der geschuldete Steuerbetrag
noch nicht feststehen. Diese Form von Gutscheinen wird als
eine Art unspezifisches Zahlungsmittel eingesetzt. Steuerrechtlich
bedeutet dies, dass erst im Zeitpunkt der Ein -
lösung Umsatzsteuer fällig wird. Daher ist bei Mehrzweck-
Gutscheinen die Verbuchung einfacher, weil ertragsteuer -
liche und umsatzsteuerliche Umsätze nicht auseinanderfallen.
Vorteilhafter ist in jeder Hinsicht der Mehrzweck-Gutschein.
Neben dem geringeren Aufwand bei der Buchhaltung
können Kunden den Gutschein wesentlich flexibler
einsetzen, da sie mehr Auswahlmöglichkeiten haben. Der
Einzweck-Gutschein hingegen führt oft zu umsatzsteuerlich
ungewollten Konsequenzen: Wird er nicht eingelöst,
bleibt es trotzdem bei der ursprünglichen Besteuerung. Eine
Umsatzsteuerkorrektur ist somit nicht möglich. Firmen sollten
bei der Ausstellung von Mehrzweckgutscheinen die
neuen Vorgaben genau im Blick haben. Das größte Risiko
besteht darin, dass Betriebsprüfer einen Mehrzweckgutschein
im Nachhinein als Einzweckgutschein werten. In solchen
Fällen erhebt das Finanzamt Umsatzsteuer nach, unter
Umständen sogar mit saftigen Nachzahlungszinsen.
Gutscheinart notieren
Die beste Vorsichtsmaßnahme ist eine genaue Dokumentation.
Im Kassenbuch sollten Firmen beim Verkauf von Gutscheinen
immer kenntlich machen, um welche Variante es
sich handelt. Besonders bei Einzweckgutscheinen ist die
Kennzeichnung wichtig. Nur so lässt sich sicherstellen, dass
bei einer späteren Gutscheineinlösung nicht erneut Umsatzsteuer
fällig wird. Darüber hinaus müssen Unternehmen
dokumentieren, welche Gutscheine ausgegeben und
wann sie eingelöst wurden.
Die neue Gutscheinrichtlinie wirft Fragen auf. So ist
nicht eindeutig geregelt, ob bei einer Nichteinlösung von
Mehrzweck-Gutscheinen auch tatsächlich keine Besteuerung
erfolgt und ob es dafür ein steuerrechtliches „Verfallsdatum“
gibt. Auch ist bislang nicht klar, inwieweit die Neuregelung
auch für elektronische Gutscheine gilt. Antworten
auf viele offene Punkte dürfte der noch ausstehende Anwendungserlass
| 1-2020
geben. Das Bundesfinanzministerium geht
davon aus, dass mit einer Veröffentlichung des Schreibens
noch bis Ende 2019 zu rechnen ist.
Autor: Klaus Meyer-Gehlen, Steuerberater der Kanzlei
WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach
25. – 28. 1. 2020
Frankfurt am Main
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